Pentling Links

Links von Webseiten aus der Gemeinde

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Warum dieser Hinweis? Die rechtliche Würdigung ist noch nicht erschöpfend geregelt. Insbesondere ist noch nicht geregelt, ob auch private Webseiten im Sinne des § 6 TDG auch als geschäftsmäßig angesehen werden können und eine entsprechende Anbieter-kennung in Form der Angabe von Name und Anschrift des Webseitenanbieters erforderlich ist. Es wird derzeit einerseits die Auffassung vertreten, daß alle fortgesetzten Tätigkeiten als geschäftsmäßig angesehen werden müssen, unabhängig davon ob eine Gewinn-erzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Einer anderer Auffassung zufolge soll geschäftsmäßig nur derjenige handeln, der dieser Tätigkeit beruflich bzw. gewerblich nachgeht. Unproblematisch ist die Einordnung der Anbieterkennung nach § 6 MDStV, welcher diese direkt fordert.